STATUTEN DER STIFTUNG PRO HUMANITATE

SCHAAN

STATUTEN DER STIFTUNG PRO HUMANITATE

SCHAAN

Art.  1 Errichtungserklärung und Widmung des Stifters

Die unterzeichnete Legacon Treuhand Anstalt, Schaan, als indirekte Stellvertreterin des Stifters, erklärt hiermit eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes Art. 552 §1ff gemäss nachstehenden Bestimmungen zu errichten und widmet dieser Stiftung den Betrag von CHF 30'000,-. Der Stifter verzichtet unwiderruflich auf jeglichen Einfluss auf die Stiftung sowie auf alle irgendwie gearteten Rechte gegenüber der Stiftung, dem Stiftungsrat und den Begünstigten. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.


Art. 2 Definitionen

Wo in diesen Statuten und allfälligen Reglementen die folgenden Begriffe Verwendung finden, haben sie folgende Bedeutung: 

1. Der Begriff „Statuten“ bezeichnet die Stiftungsurkunde gemäss Art. 552 § 16 PGR; 

2. Unter dem Begriff „Reglement“ werden interne Anordnungen zur weiteren Ausführung der Statuten im Sinn von Art. 552 § 18 PGR verstanden;

3. Der Begriff „Stifter“ bezeichnet die Person gemäss Art. 552 § 4 PGR; 

4. Der Begriff „Begünstigte“ bezeichnet sämtliche Personen, die ohne Gegenleistung, tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommen oder kommen können;

5. Der Begriff „Person“ bezeichnet natürliche Personen, juristische Personen, Institutionen und Organisationen.

6. Die Begriffe „gemeinnützig“ und/oder „wohltätig“ entsprechen der in Liechtenstein, aber auch in Deutschland und der Schweiz verwendeten Legaldefinition. Für Liechtenstein ist diesbezüglich Art. 107 Abs. 4a PGR, für Deutschland die Bestimmungen der deutschen Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO; Abschnitt hinsichtlich der „steuerbegünstigten Zwecke“) und für die Schweiz Art. 56 lit. g DBG, jeweils in der geltenden Fassung, einschlägig.


Art. 3 Name, Sitz und Dauer

Die Stiftung wird errichtet unter dem Namen Stiftung Pro Humanitate und besteht mit Sitz in Schaan auf unbestimmte Dauer.


Art. 4 Stiftungsvermögen

Das Kapital der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung CHF 30'000.- (Schweizer Franken dreissigtausend). Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Nachstiftungen des Stifters oder durch Zustiftungen Dritter unbegrenzt erhöht werden, wobei solche Zuwendungen den Reserven hinzugeschlagen werden, sofern mit einer Vermögenszuwendung nicht ausdrücklich eine Erhöhung des Stiftungskapitals erfolgt. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem der Stiftung gewidmeten und/oder dem an seine Stelle getretenen Vermögen samt allen Erträgnissen. Erfolgt eine Nachstiftung oder eine Zustiftung in Form von nicht kotierten Gesellschaftsanteilen oder Immobilien, werden diese Gesellschaftsanteile oder Immobilien langfristig erhalten und im Sinne der Kontinuität verwaltet, wobei die Erträgnisse dazu verwendet werden, den Zweck der Stiftung zu erfüllen.


Art. 5 Zweck

Die Stiftung mit Sitz in Schaan verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Zweck der Stiftung ist:

1. Zweck der Stiftung ist die gemeinnützige Förderung von Bildung, Kunst, Kultur und Sport. Die Stiftung setzt sich insbesondere für Angebote von sozialer, kultureller, künstlerischer oder sportlicher Tätigkeiten für Jugendliche oder sozial Benachteiligte ein. Die Stiftung organisiert entweder selbst entsprechende Projekte oder unterstützt Institutionen, Personen oder Projekte, welche in gemeinnütziger Weise karitativ, humanitär, erzieherisch oder kulturell tätig sind. Dieser Stiftungszweck entspricht den Anforderungen des Steuerrechts der Vereinigten Staaten von Amerika an eine gemeinnützige Stiftung gemäss Abschnitt (Section) 501(c)(3) des Internal Revenue Code oder eines entsprechenden Abschnitts eines zukünftigen Bundessteuergesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika, welche ausschliesslich wohltätige, erzieherische und wissenschaftliche Zwecke verfolgt. 

Die Statutenzwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

1. Im Zweckbereich der Förderung von Bildung sollen Professuren oder Projekte, beispielsweise im Bereich der Chemie unterstütz werden, wobei insbesondere die Universität Zürich, Schweiz, bedacht werden soll. 

2. Vergabe von Ausbildungsunterstützungen an Jugendliche und junge Erwachsene bei Aus- und Weiterbildungen an im tertiären Bildungsbereich.

3. Unterstützung von Sportförderung, beispielsweise der Schweizer Sporthilfe und anderen Organisationen, welche sich der Sportförderung widmen, Interessen von Athleten vertreten oder Kinder und Jugendlichen sportliche Betätigung ermöglichen sowie Unterstützung von Einrichtungen, welche sportliche Betätigung ermöglichen, wie beispielsweise Spielplätze oder „Vita Parcours“, unter anderem in Obwalden, Schweiz.

4. Erhalt des literarischen Erbes, beispielsweise durch die Unterstützung der Bibliotheken in Obwalden, Schweiz und Unterstützung von Kunstausstellungen sowie Museen, insbesondere Unterstützung des Historischen Museums Obwalden, Schweiz.

5. Unterstützung von gemeinnützigen Institutionen, welche dem Gemeinwohl dienen, wie beispielsweise das IKRK oder Zoo Zürich.

6. Unterstützung von Projekten, welche junge Talente fördert, wie beispielsweise „Schweizer Jugend forscht“, Berufsmeisterschaften wie „Swiss Skills“ oder Wissenschaftsolympiaden. Die Stiftung unterstützt auch Teams zur Teilnahme an solchen Projekten. 

Die Stiftung ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und unwiderruflich. 

Die Stiftung ist befugt, alle Rechtsgeschäfte abzuschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit sowie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe werden nicht ausgeübt.


Art. 6 Reglemente

Bei der Errichtung der Stiftung kann die unterzeichnete Stellvertreterin des Stifters Reglemente erlassen über weitere Organe der Stiftung und deren Vergütung sowie die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Soweit keine Vorschriften über die Vermögensverwaltung aufstellt werden, kann der Stiftungsrat ein entsprechendes Reglement erlassen. 

Der Stiftungsrat kann jederzeit Reglemente zur weiteren Ausführung der Statuten erlassen und diese ganz oder teilweise abändern, ergänzen oder aufheben.


Art. 7 Begünstigungen

Im Rahmen der Zweckverfolgung beschliesst der Stiftungsrat nach Massgabe der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, der vorliegenden Statuten sowie im freien Ermessen über die Person, die Höhe, die Art und den Zeitpunkt der Ausschüttungen an die einzelnen Begünstigten.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Reglementen hat ein Begünstigter vor einer solchen gültigen Beschlussfassung weder einen rechtlichen Anspruch noch eine Anwartschaft auf einen vermögenswerten Vorteil aus der Stiftung. 

Der unentgeltlich erlangte Stiftungsgenuss kann den Begünstigten durch ihre Gläubiger auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden (Art. 552 § 36 Abs. 1 PGR).

Der erlangte Stiftungsgenuss sowie noch nichtangefallene Stiftungsleistungen dürfen ohne Zustimmung des Stiftungsrates nicht veräussert, übertragen oder belastet werden.

Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Teile des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung zu.


Art. 8 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, wobei keines der Stiftungsratsmitglieder eine exekutive Funktion in einer Beteiligungsgesellschaft, welche der Stiftung zuzurechnen ist, innehaben bzw. ausüben darf. Die Mitglieder des  Stiftungsrats werden erstmals anlässlich der Errichtung der Stiftung vom unterzeichneten indirekten Stellvertreter des Stifters in einem Reglement bestellt. Danach ist der Stiftungsrat berechtigt, mittels Beschluss ausgeschiedene  Mitglieder zu ersetzen oder zusätzliche Mitglieder zu bestellen. Ein aktives Mitglied des  Stiftungsrates wird auf Vorschlag des President der Struktol Corporation, 201 E. Steels Corners Road, Stow, USA bestellt. Der Stiftungsrat darf
diesen Vorschlag nur aus wichtigen Gründen  ablehnen. Die Details werden in einem Reglement geregelt. Der Stiftungsrat wählt einen Stiftungsratspräsidenten und, sofern der  Stiftungsrat aus mehr als zwei Personen besteht, einen Vizepräsidenten.

Die Amtsdauer des Stiftungsrats und seiner Mitglieder ist unbegrenzt. Das Stiftungsratsmitglied gem. Art. 180a PGR wird jährlich wiedergewählt. 

Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann ohne Angabe von Gründen und jederzeit zurücktreten. Sind alle Mitglieder des Stiftungsrats weggefallen, so ist der gesetzlich Repräsentant befugt, ein oder mehrere neue Mitglieder des Stiftungsrats zu bestellen. Das richterliche Abberufungsrecht von Mitgliedern des Stiftungsrats bleibt vorbehalten. 

Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise. Die tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung ist auf die ausschliessliche und unmittelbare Erfüllung der statutarischen Zwecke gerichtet.

Er konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt sind, sowie die Art der Zeichnung. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse, auch bezüglich Wahlen, mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege, sofern in Gesetz oder Statut nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit hat der Stiftungsratspräsident den Stichentscheid. Bei Verhinderung oder Abwesenheit des  Stiftungsratspräsidenten hat der Vizepräsident den Stichentscheid.

Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie nach aussen. 

Das Stiftungsvermögen wird am Sitz der Stiftung verwaltet, wenn nicht der Stiftungsrat etwas anderes bestimmt. Dabei ist er im Rahmen des erlassenen Anlagereglements frei, nach eigenem uneingeschränktem Ermessen das Stiftungsvermögen anzulegen und zu verwalten bzw. durch Dritte verwalten zu lassen. Es besteht keine Versicherungspflicht in Bezug auf das Stiftungsvermögen.

Der Stiftungsrat kann die Geschäftsführung oder Teile hiervon, insbesondere die Vermögensverwaltung, an Dritte übertragen und Bevollmächtigte ernennen, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen, jedoch keinerlei exekutive Funktionen in einer Beteiligungsgesellschaft, welche der Stiftung zuzurechnen ist, innehaben darf.

Der Stiftungsrat hat keine Pflicht, die Geschäftsführung einer Beteiligung zu überwachen, selbst wenn die Stiftung alleinige Inhaberin der Beteiligung ist. Er darf sich lediglich auf die Wahrnehmung der Aktionärsrechte beschränken. Der Stiftungsrat wird zu Lasten des Stiftungsvermögens für seine Bemühungen entsprechend dem erlassenen  Vergütungsreglement entschädigt.


Art. 9 Weitere Organe, Protektor, Beirat

Dem Stiftungsrat bleibt das Recht vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Organe wie beispielsweise einen Beirat einzurichten und dessen Aufgaben, Befugnisse, Geschäftsordnung und Regelungen über Nominierungs- und Bestellungsrechte in einem Reglement festzulegen.

Insbesondere kann der Stiftungsrat für Aufgaben im Sinne von Art. 552 § 28 PGR einen Protektor im Reglement bezeichnen, in welchem er auch die Bestellung, einschliesslich Nachfolger, seine Aufgaben und Befugnisse umschreiben kann.

Nach der Errichtung kann dieses Reglement vom Stiftungsrat nur mit Zustimmung des amtierenden Protektors ergänzt, abgeändert oder aufgehoben werden.


Art. 10 Repräsentant

Der Repräsentant der Stiftung wird erstmals anlässlich der Errichtung der Stiftung vom unterzeichneten indirekten Stellvertreter des Stifters in einem Reglement und in weiterer Folge vom Stiftungsrat bestellt.

Die Amtsdauer des Repräsentanten ist unbeschränkt.

Der Repräsentant kann vom Stiftungsrat jederzeit abberufen werden.


Art. 11 Rechnungswesen, Revisionsstelle

Die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung (Art. 1045 ff PGR) sind anwendbar.

Der Stiftungsrat schlägt dem Fürstlichen Landgericht mindestens eine Revisionsstelle zur Bestellung vor. Die Bestellung erfolgt durch das Fürstliche Landgericht.

Die Revisionsstelle überprüft einmal jährlich, ob das Stiftungsvermögen seinem Zweck entsprechend verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis der Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde ein Bericht vorzulegen. Im Übrigen gilt Art. 552 § 27 Abs. 4 PGR.

Die Revisionsstelle ist nicht vertretungsbefugt. Sie ist zur absoluten Geheimhaltung verpflichtet. Sofern die Voraussetzungen zur Befreiung von der Revisionsstellenpflicht gemäss Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR erfüllt sind, kann der Stiftungsrat im freien Ermessen einen entsprechenden Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht bei der Stiftungsbehörde einbringen.


Art. 12 Auskunftserteilung

Solange ein Kontrollorgan eingesetzt ist, kann der Stiftungsrat in freiem Ermessen auf schriftliche Anfrage eines Begünstigten die Statuten, einschliesslich allfälliger Reglemente, sowie den letzten Bericht des Kontrollorgans dem Begünstigten, soweit es seine Rechte betrifft, offen legen. Ein weitergehendes Auskunftsrecht der Begünstigten ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Erteilung von Auskünften an Dritte oder gegenüber Behörden ist, sofern keine rechtliche Auskunftspflicht besteht, ausgeschlossen, ausser der Stiftungsrat erachtet dies als im Interesse der Stiftung oder der Begünstigten liegend.


Art. 13 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung gegenüber Dritten haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. Die Stiftung hält ihre Organe für ihre Tätigkeit und alle in diesem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallenden Ansprüchen schadlos.

Es besteht keine Nachschusspflicht des Stifters.  Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen in Gesetz und Statut ist die Haftung des Stiftungsrats ausgeschlossen.

Insbesondere beschränken sich die Haftung des  Stiftungsrats, seiner Mitglieder und Stellvertreter bei Pflichtverletzungen auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit. Bei Mitgliedern des Stiftungsrats, und deren Stellvertreter, die unentgeltlich tätig sind, ist die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden.

Eine Haftung für Handlungen Dritter gegenüber dem Stifter oder Begünstigten ist für den Stiftungsrat ausgeschlossen, falls der Dritte vom Stifter (bzw. Begünstigte) oder einem anderen Organ der Stiftung ernannt wurde. Insbesondere  haftet der Stiftungsrat in diesen Fällen nicht für den allfällig durch die Vermögensverwaltung Dritter (einschliesslich Begünstigte) entstandenen Verlust. In allen übrigen Fällen beschränkt sich die Haftung des Stiftungsrates auf die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Dritten (einschliesslich Begünstigten) und Bevollmächtigten.


Art. 14 Änderung, Umwandlung und Übertragung des Stiftungsvermögens

Der Stiftungsrat ist unter Beachtung der gesetzlichen Schranken befugt, Änderungen an den Statuten (einschliesslich Stiftungszweck, allerdings unter Wahrung der Gemeinnützigkeit gem. Art. 107 Abs. 4a PGR) sowie an der Organisation und allfälligen Reglementen der Stiftung vorzunehmen.


Art. 15 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zur Gänze an die Universität Zürich, Schweiz zu, welche es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Abschnitt (Section) 501(c)(3) des Internal Revenue Code oder eines entsprechenden Abschnitts eines zukünftigen Bundessteuergesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika in den Bereichen der Chemie und der Naturwissenschaften und/oder der naturwissenschaftlichen Forschung zu verwenden hat. Falls die Universität Zürich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert, wird das Vermögen der Stiftung für einen oder mehrere steuerbefreite Zwecke im Sinne von Abschnitt  501(c)(3) des U.S. Internal Revenue Code oder an eine Bundes-, Kantons- oder Gemeindeverwaltung für einen öffentlichen Zweck verteilt, unter der Voraussetzung, dass der Verwendungszweck im Bereich der Chemie und Naturwissenschaften und/oder der naturwissenschaftlichen Forschung liegt.


Art. 16 Publikationen

Allfällige Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen durch Veröffentlichung in zumindest einer der Liechtensteinischen Landeszeitungen.


Art. 17 Rechtswirksamkeit und Verweisung auf das Gesetz

Alle Rechtsverhältnisse der Stiftung unterliegen  ausschliesslich liechtensteinischem Recht. Sollte eine Bestimmung der Statuten und allfälliger Reglemente unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der Stiftung als solche, sowie die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt und ist eine solche Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ersetzten Bestimmung so nah wie möglich kommt. Sofern die Statuten und die Reglemente der Stiftung nichts vorsehen, sind auf die Stiftungsbeteiligten die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden (Art. 552 § 1 - 41 PGR).

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